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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Logistik Line GmbH

Einhaltung der Vorschriften für den Güterkraftverkehr und das Fahrpersonal

1. Der Auftragnehmer sichert gegenüber dem Auftraggeber zu, dass er und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die ausführenden Frachtführer und ihr Personal, die für die vertraglich vereinbarten Leistungen relevanten Rechtsnormen beachten und über die gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen, Lizenzen und Fahrerbescheinigungen verfügen und diese ordnungsgemäß verwenden. Dies umfasst insbesondere auch die Beachtung der Kabotagevoraussetzungen in Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 oder bei Einsatz einer CEMT-Genehmigung die Voraussetzungen des § 7a GüKGrKabotageV, sowie die gesetzlichen Vorschriften zum Einsatz von Fahrpersonal. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich-beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache § 7b Abs. 1 S. 2 GüKG n.F. besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine personelle und sachliche Ausstattung sowie seine betriebliche Organisation so auszugestalten, dass er stets in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals durchzuführen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten auf Verlangen alle nach den rechtlichen Vorschriften mitzuführenden Unterlagen zur Prüfung auszuhändigen und Fragen des Auftraggebers u.a. zu bereits durchgeführten oder noch geplanten Transporten (z.B. Einhaltung der Kabotageregelungen) zu beantworten. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch seine Erfüllungsgehilfen und vor allem die ausführenden Frachtführer und deren Personal in diesem Sinne anzuweisen. Zudem muss der Auftragnehmer seine Subunternehmer auf Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren und dies auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen.

3. Der Auftragnehmer sichert weiter zu, nur Subunternehmer einzusetzen, die sich ebenfalls schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zur Einhaltung der vorgenannten Vorschriften verpflichtet haben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass er über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung sowie betriebliche Organisation zur Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals verfügt. Der Auftraggeber ist zu entsprechenden Kontrollen beim Auftragnehmer berechtigt.

4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einem behaupteten Verstoß gegen die in den Ziffern 1.-3. bezeichneten gesetzlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer bzw. einen von diesem eingesetzten Subunternehmer resultieren. Hierunter fallen insbesondere behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, behördlich erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

5. Im Falle eines auf der schuldhaften Verletzung der §§ 3, 6 und 7b GüKG durch den Auftragnehmer beruhenden Schadens für den Auftraggeber, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese kann bis zu Euro 25.000,-- betragen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Regelungen zum Mindestlohn

1. Der Auftragnehmer sichert zu, bei Durchführung von Aufträgen des Auftraggebers alle ihm aus dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) obliegenden Pflichten einzuhalten. Hierzu gehören u.a. die Zahlung des Mindestlohns zum Fälligkeitszeitpunkt an seine im Inland beschäftigten Arbeiternehmer, Erfassung der Arbeitszeit etc.

2. Der Auftragnehmer sichert weiter zu, nur Subunternehmer einzusetzen, die den Mindestlohn rechtzeitig an ihre Arbeitnehmer zahlen und die sich ebenfalls schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zur Einhaltung der Regelungen des Mindestlohngesetzes verpflichtet haben.

3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer geeignete Nachweise vorzulegen, dass er die ihm aus dem Mindestlohngesetz obliegenden Pflichten erfüllt.

4. Sollte der Auftragnehmer gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz oder gegen die von ihm in dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten verstoßen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der Pflichten aus dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) durch den Auftragnehmer bzw. einen von diesem eingesetzten Subunternehmer resultieren. Hierunter fallen u.a. Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Forderungen der Arbeitnehmer von eingesetzten Nachunternehmern sowie beauftragten Verleihbetrieben, behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, behördlich erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder vom Auftragnehmer eingesetzter Subunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz stehen, oder wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz steht.

 

Stand: 14.12.2021